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   BGH, 03.02.1999 - 2 StR 506/98   

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https://dejure.org/1999,2185
BGH, 03.02.1999 - 2 StR 506/98 (https://dejure.org/1999,2185)
BGH, Entscheidung vom 03.02.1999 - 2 StR 506/98 (https://dejure.org/1999,2185)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 1999 - 2 StR 506/98 (https://dejure.org/1999,2185)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • HRR Strafrecht

    § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG; § 29a BtMG; § 25 StGB; § 27 StGB
    Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Mittäterschaft (Abgrenzung beim Kurier für Einfuhr und Handeltreiben)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Täterschaft bei Betäubungsmitteldelikten; Täterschaftliches Handeltreiben bei eigennütziger Förderung fremder Umsatzgeschäfte; Kurier als Täter eines Betäubungsmitteldelikts; Auslandsbezug als strafschärfender Strafzumessungsgrund

  • Judicialis

    BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36; ; StGB § 25 Abs. 1; ; StGB § 46 Abs. 3; ; StPO § 265; ; StPO § 301

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BtMG § 29; StGB § 25 Abs. 2, § 27

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 186
  • StV 1999, 427
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 23.06.2004 - 2 StR 161/04

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Tatherrschaft; Täterschaft;

    Die Verurteilung wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGHSt 38, 315 f.; BGH NStZ-RR 1999, 186; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 19, 31, 34).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht sich auch derjenige wegen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig, der als Kurier in fremdem Auftrag aus eigennützigen Gründen Rauschgift einführt und dadurch vorsätzlich eine fremde Absatztätigkeit fördert; ein eigenes Umsatzgeschäft des Kuriers oder hierauf gerichtete Aktivitäten sind nach dem von der Rechtsprechung angewendeten weiten Begriff des Handeltreibens nicht erforderlich (vgl. etwa BGHSt 29, 239, 240; 34, 124, 125; BGH NStZ-RR 1999, 186).

    Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe folgt vielmehr allgemeinen Regeln; eine ganz untergeordnete - wenn auch eigennützige - Förderung fremder Umsatzgeschäfte genügt in der Regel für die Annahme von Täterschaft nicht (vgl. BGH StV 1995, 198; BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - 2 StR 506/98 = NStZ-RR 1999, 186; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 296 f.; jew. m.w.N.).

  • BGH, 21.12.2005 - 2 StR 539/05

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Teilnahme; Kurier);

    Vielmehr bedarf es der Abgrenzung zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 186, 187; BGH, Beschl. vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98 - Urt. vom 14. Dezember 2005 - 2 StR 466/05 - jeweils m.w.N.).

    Die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbst Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, ist insoweit nicht grundsätzlich von untergeordneter Bedeutung, auch er kann Täter sein (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 186, 187 m.w.N.).

  • BGH, 02.06.2006 - 2 StR 150/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Mittäterschaft; Beihilfe;

    Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427).
  • BGH, 25.10.2006 - 2 StR 359/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Täterschaft; Teilnahme; Kurier)

    Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV 1999, 427).
  • BGH, 03.05.2000 - 1 StR 125/00
    Die Täterschaft bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln bedingt aber nicht notwendig auch hinsichtlich des darin zugleich liegenden Handeltreibens die Behandlung als Täter; vielmehr bedarf es der gesonderten Abgrenzung der (Mit-) Täterschaft zur Beihilfe (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 12; BGH StV 1999, 427).
  • BGH, 04.05.1999 - 4 StR 153/99

    Mittäterschaft; Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

    Der Schuldspruch wegen (tateinheitlich begangener) täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 38.315, 319; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 12. BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - 2 StR 506/98).
  • OLG Hamm, 02.05.2007 - 4 Ss 153/07

    unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln; unerlaubtes Handeltreiben mit

    Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbstständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH, StV 1999, 427).
  • LG Aurich, 29.09.2020 - 19 KLs 6/19
    Wenngleich er fremde Umsatzgeschäfte förderte, kam insoweit lediglich eine vermittelnde Tätigkeit zu, die im Rahmen der Handelsorganisation derart untergeordneter Natur war, dass sein Handeln nicht als täterschaftlich gewertet werden kann (vgl. BGH StV 1995, 198; BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - 2 StR 506/98 = NStZ-RR 1999, 186; Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 296 f.; jew. m.w.N .).
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